Allgemeine Geschäftsbedingungen

der F+E Auto, Grabenackerstrasse 24, 8156 Oberhasli

gültig ab 1. Januar 2022 und ersetzt alle bisherigen Versionen

ausnahmslos.

 

Geltungsbereich

 

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der F+E Auto

und Ihnen (dem Auftraggeber) im Rahmen des

Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im

Hinblick auf vorgenommene Reparatur- resp. Serviceleistungen. Aus

Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt,

nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider

Geschlechter.

 

Einbezug der vorliegenden AGB

 

Die jeweils aktuellste Version der AGB der F+E Auto ist auf der

Webseite des Betriebes (www.fe-auto.ch) aufgeschaltet und liegt

ebenso in gedruckter Form beim Empfang

der F+E Auto zur Einsicht- und Mitnahme auf

und ist für den Auftraggeber folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden

AGB bilden integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses

zwischen dem Auftraggeber und der F+E Auto.

 

Mit der Unterschrift auf dem Werkstattauftrag und/oder der

Inanspruchnahme der Reparatur- resp. Serviceleistungen der F+E Auto

und/oder durch das Hinstellen des Fahrzeugs und Deponieren des

Schlüssel am/im Fahrzeug, oder durch einwerfen des Schlüssels in den

Schlüsseltresor/Briefkasten, während/ausserhalb der Öffnungszeiten

bestätigt der Auftraggeber, die AGB in der vorliegenden Form gelesen,

verstanden und akzeptiert zu haben. Die Geltung und damit der Einbezug

abweichender und/oder ergänzender AGB des Auftraggebers sind

ausgeschlossen, auch wenn die F+E Auto diesen nicht ausdrücklich

widersprochen hat.

 

Datenschutz

 

Für die Auftragserfassung werden Sie um die Angabe persönlicher

Informationen gebeten. Diese beinhalten (nicht abschliessend):

Nachname, Vorname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,

Telefonnummern (Privat, Mobil, Geschäft) E-Mail-Adresse, Geburtsdatum

und allen Positionen des Fahrzeugausweises. Ihr aktueller

Fahrzeugausweis wird bei Fahrzeugannahme gescannt und im System

hinterlegt. Diese Angaben werden für das Eröffnen Ihrer Person im

Kundenstamm, für die Auftragserfassung, Werkstattplanung,

Unterbreitung von Kostenvoranschlägen, Quittungs- und

Rechnungsstellung, Service-Angeboten und Übersendung von Produkt-

Informationen sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der

elektronischen und postalischen Werbung gespeichert und verarbeitet. Die

Kontaktaufnahme kann z.B. via Telefon, SMS, WhatsApp, Threema, E-

Mail stattfinden. Telefongespräche können zur Qualitäts- und

Schulungszwecken aufgezeichnet werden. Sollten Sie keine Werbung

oder Mailings wünschen, kann dies jederzeit gemeldet werden. Sollten Sie

die Löschung Ihrer Personendaten wünschen, dann müssen Sie dies

schriftlich in Auftrag geben. Im Rahmen von Bonitätsprüfungen,

Aufbewahrungen, Unteraufträgen, Probefahrten und/oder

Überführungsfahrten ist die F+E Auto berechtigt, soweit notwendig,

Ihre Personendaten Dritten bekanntzugeben.

 

Änderungen von Informationen und Preisen

 

Alle Informationen und Preise können jederzeit ohne Vorankündigung

geändert werden und sind ohne Gewähr. Die auf der Webseite der F+E Auto

enthaltenen Informationen stellen kein Verkaufsangebot dar.

Es gelten ausschliesslich die Preise der aktuellen Preislisten, welche am

Empfang aufliegen. Alle Preise auf der Preisliste sind inklusive

Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich und eindeutig abweichend auf

der Preisliste vermerkt.

 

Überprüfung von Service- / Inspektions- / Reparaturumfang

 

1) Für die Überprüfung des Service- / Inspektions- /

Reparaturumfangs OHNE anschliessenden Auftrag gemäss

Offerte, wird dem Auftraggeber der Aufwand von einer

Arbeitsstunde zum aktuell gültigen Stundensatz verrechnet.

 

2) Bei erhöhtem Aufwand (mehr als einer Stunde Arbeit für die

Überprüfung) wird dieser Betrag im Dezimalstundensatz erhöht.

 

3) Entscheidet der Auftraggeber innerhalb eines Kalendermonats ab

Offerten-Datum den Service / die Inspektion / die Reparatur

gemäss der erstellten Offerte bei der F+E Auto durchführen

zu lassen, so wird dieser Betrag gutgeschrieben.

Gültigkeit des Kostenvoranschlages / der Offerte

Wenn nicht anders auf dem Kostenvoranschlag / der Offerte vermerkt, ist

die F+E Auto nach erfolgter Aushändigung des Kostenvoranschlags

/ der Offerte an diesen / diese gemäss folgender Fristen gebunden:

 

  • Kostenvoranschlag / Offerte für Service-/ Inspektion- /

Reparaturauftrag = 14 Arbeitstage

 

  • Offerte für Reifen = 2 Arbeitstage

 

Auftragserteilung

 

  1. Die zu erbringende Leistung kann im Voraus während der

Terminvereinbarung per Telefon, E-Mail, WhatsApp, usw. oder

persönlich am Empfang bei der Schlüsselübergabe möglichst

genau erteilt werden. Feststellungen, die gemacht werden,

während das Fahrzeug in der Werkstatt steht und daraus

entstehende Zusatzarbeiten werden nur nach Rücksprache mit

dem Auftraggeber und nach dessen Freigabe ausgeführt. Die

Freigabe allfälliger Zusatzarbeiten hat persönlich am Empfang,

telefonisch oder schriftlich per E-Mail, WhatsApp, usw. zu

erfolgen.

 

  1. Die Auftragserteilung am Empfang der F+E Auto erfolgt bei

der Schlüsselübergabe, während welcher die auszuführenden

Arbeiten mit dem Auftraggeber besprochen und auf einem

Auftragsblatt festgehalten werden. Das Auftragsblatt wird vom

Auftragsgeber durch Unterschrift quittiert.

 

  1. Nutzt der Auftraggeber die Möglichkeit sein Fahrzeug ausserhalb

der Öffnungszeiten auf einem der Kundenparkplätze abzustellen

und hinterlegt den Schlüssel im/am Fahrzeug oder nutzt den

Schlüsseltresor/Briefkasten, dann gilt dies als Quittung für das

Auftragsblatt. Wurde noch keine Leistung im Voraus besprochen,

werden bis zur Bekanntgabe dieser, keine Arbeiten am Fahrzeug

ausgeführt. Der Fertigstellungstermin kann dann nicht

gewährleistet werden.

 

  1. Der Auftraggeber ermächtigt die F+E Auto, Unteraufträge

zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten

durchzuführen. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein

Auftrag erteilt, darf der vom Auftraggeber zu bezahlende

Gesamtpreis nur mit Zustimmung des Auftraggebers um mehr als

10% überschritten werden.

 

  1. Mitgebrachte Ersatzteile werden nur im Ausnahmefall mit

Zustimmung der Geschäftsleitung montiert und je Ersatzteil ein

Zuschlag von 35% vom Einkaufswert (Quittung muss vorgelegt

werden) verrechnet.

 

Abnahme & Zustellung

 

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber

erfolgt im Betrieb der F+E Auto, soweit nichts anderes

vereinbart ist.

 

  1. Wünscht der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des

Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und

Gefahr. Die Haftung der F+E Auto bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand

innerhalb von einem Tag ab Zugang der Fertigstellungsanzeige

(per Telefon, SMS, E-Mail, Post usw.) abzuholen.

 

  1. Bei Abnahmeverzug kann die F+E Auto dem Auftraggeber

die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verrechnen.

 

  1. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der F+E Auto

auch anderweitig aufbewahrt werden (Externe Lager,

Garagen, Parkfelder usw.), sollte das Fahrzeug nicht innerhalb der

Frist abgeholt worden sein. Kosten und Gefahren der

Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Fertigstellung

 

  1. Die F+E Auto ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich

bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder

erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen

Auftrag, und droht dadurch eine Verzögerung einzutreten, dann ist

der ursprüngliche Fertigstellungstermin nicht mehr verbindlich und

die F+E Auto hat einen neuen Fertigstellungstermin zu

nennen.

 

  1. Hält die F+E Auto bei Aufträgen, welche die Instandsetzung

eines Motorfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich

verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24

Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die F+E Auto nach

ihrer Wahl dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach den jeweils

hierfür gültigen Bedingungen der F+E Auto kostenlos zur

Verfügung zu stellen oder 50% der Kosten eines Mietfahrzeuges

der günstigsten Kategorie des günstigsten Anbieters zu erstatten,

sofern ein solcher tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen,

ausser in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Bei einem Unfall mit einem von der F+E Auto zur Verfügung

gestellten Ersatzfahrzeug oder bei einer Beschädigung eines

solchen haftet der Auftraggeber gegenüber der F+E Auto

für sämtliche Schäden, sofern diese nicht durch eine Versicherung

gedeckt sind.

 

  1. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach

Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

unverzüglich zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe des

Ersatzfahrzeuges kann die F+E Auto – abweichende,

separat vereinbarte Bedingungen vorbehalten – dem Auftraggeber

einen marktgerechten Preis eines entsprechenden Mietwagens

verrechnen.

 

  1. Wenn die F+E Auto den Fertigstellungstermin infolge

höherer Gewalt, Lieferverzug/-verfügbarkeit von Ersatzteilen oder

Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten

kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine

Verpflichtungen zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur

Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten

für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Die

F+E Auto ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die

Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar

ist.

 

Zahlung

 

  1. Alle angefallenen Kosten sind durch den Auftraggeber bei

Abholung des Auftragsgegenstandes in Bar oder per Debit-

/Kreditkarte oder per TWINT zu begleichen.

 

  1. Nach mindestens drei Aufträgen durch den Auftraggeber, kann auf

Antrag eine Zahlung auf Rechnung geprüft werden. Mit dem

Antrag auf Rechnungsstellung willigt der Auftraggeber ein, dass

seine Daten für eine Bonitätsprüfung genutzt werden. Nach

erfolgreicher Bonitätsprüfung wird dieser Antrag durch die

Geschäftsleitung der F+E Auto bewilligt.

 

  1. Die Zahlungsfrist bei Rechnungen beträgt 15 Tage ab

Rechnungsdatum. Die Rechnung ist am 15. Tag ab

Rechnungsdatum fällig. Danach gerät der Auftraggeber ohne

Mahnung in Verzug.

 

  1. Die Verrechnung von Forderungen der F+E Auto mit

denjenigen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

 

  1. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, kann die F+E Auto

einen Verzugszins von 5% vom Auftraggeber

einverlangen. Die F+E Auto ist ebenso berechtigt, für

übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Auftraggebers eine

Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 pro Schreiben in Rechnung

zu stellen. Wird der Fall dem Inkassobüro übergeben, entstehen

zusätzliche Kosten von CHF 150.00.

 

  1. Eine Mängelrüge befreit nicht von der Pflicht zur fristgerechten

Bezahlung.

 

Garantie

 

Auf die von der F+E Auto organisierten und montierten Zubehör-

Ersatzteile und Aggregate, sowie auf die durch die F+E Auto

ausgeführten Arbeiten wird eine Garantie von bis zu 12 Monaten ab

Ausstellungsdatum der Abschlussrechnung gewährt. Kürzere Hersteller-

resp. Lieferantengarantie-Dauern und Hersteller- resp.

Lieferantengarantie-Ausschlüsse bleiben vorbehalten.

Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit

vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger

Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Auftraggebers über. Die F+E Auto

hat demnach das Recht, entsprechende Einträge in das

kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Die F+E Auto hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung

früherer oder aktueller Forderungen aus durchgeführten Arbeiten,

Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen den durch den

Auftraggeber überlassenen Auftragsgegenstand im Sinne Art. 891 ff. ZGB

zurück zu behalten und zu verwerten (Retentionsrecht und Verwertung wie

ein Faustpfand). Soweit der Auftraggeber die Ausstände auch nach

Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Zurückbehaltung

und Verwertung des betreffenden Auftragsgegenstands zur Tilgung der

offenen Forderungen nicht bezahlt, steht der F+E Auto das Recht

zu, den Auftragsgegenstand freihändig zu verwerten – ohne Einbezug des

Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller

offenen Forderungen und Kosten der F+E Auto – dem Auftraggeber

ausgehändigt.

 

Sachmangel

 

  1. Der Auftraggeber hat nach der Übernahme des

Auftragsgegenstands denselben umgehend im Hinblick auf

allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel

hat der Auftraggeber schriftlich spätestens innerhalb von sieben

Arbeitstagen nach Übernahme des Auftragsgegenstandes

schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten

Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem

Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Auftraggeber

die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten der F+E Auto als

genehmigt und jegliche Mängelrechte sind verwirkt. Den

Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel

selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die

Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

  1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis

eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche

Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Auftraggeber sich diese

bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

 

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren

grundsätzlich mit Ablauf von zwei Jahren ab Abnahme des

Reparaturgegenstandes.

 

  1. Ist der Auftraggeber eine juristische Person, ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr

ab Ablieferung.

 

  1. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der

ausdrücklichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit

bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

 

  1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei der

F+E Auto schriftlich geltend zu machen; bei mündlichen

Anzeigen händigt die F+E Auto dem Auftraggeber eine

schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

 

  1. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels

betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung der

F+E Auto an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten

Garagenbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes mehr als 100km von der F+E Auto

entfernt befindet.

 

Erfolgt in dem Ausnahmefall obiger Ziffer 7 die Mängelbeseitigung in einer

anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein

aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer

Mängelbeseitigung der F+E Auto handelt und dass diesem

ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu

halten sind.

Die F+E Auto ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich

entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

 

Haftung

 

  1. Die F+E Auto schliesst jegliche Haftung im gesetzlich

zulässigen Rahmen aus, sofern entsprechende Schäden von der

F+E Auto nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht

wurden. Die F+E Auto haftet in keiner Art und Weise für die

Handlungen ihrer Hilfspersonen (bspw. aus

Unteraufträgen). Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber

für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung

gedeckt ist, haftet die F+E Auto nur für etwaige damit

verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere

Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur

Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für

Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes

verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von losen

Gegenständen im Auftragsgegenstand, Geld, Wertpapieren

(einschliesslich Sparbüchern, Scheckheften, und Kreditkarten),

Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich

unter schriftlicher Bestätigung in Verwahrung genommen sind, ist

ausgeschlossen.

 

  1. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen der F+E Auto

für verursachte Schäden.

 

  1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben

vorgenommene individuelle Veränderungen am Motorfahrzeug,

welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die

Fahreigenschaften des Motorfahrzeuges zu verbessern oder die

Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h.

Herstellergarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben

führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität

des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten

Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit

insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird

folglich jegliche Haftung für Schäden wie

Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die solche Arbeiten

zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.

 

  1. Soweit der Auftraggeber Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien

der F+E Auto überlässt mit der Aufforderung, diese im

Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, und

die F+E Auto dieser Verwendung gemäss diesen

Bedingungen zustimmt, erfolgt die Verwendung derselben auf

Risiko und Gefahr des Auftraggebers und die F+E Auto hat

hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder

Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile /

Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht

einzustehen – in gesetzlich zulässigem Umfang wird die

diesbezügliche Haftung und Gewährleistung der F+E Auto

ausgeschlossen.

 

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorliegenden ABG nichtig oder

ungültig sein oder werden, bleibt der übrige Teil der vorliegenden

AGB davon unberührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen

sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem

wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise

ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich

eine Bestimmung als undurchführbar erweist.

 

Änderungen der AGB

 

Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des

Auftrages resp. Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung.

Die F+E Auto behält sich vor, die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern.

Schlichtungsstelle

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5t)

 

  1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder,

mit dessen Einverständnis, die F+E Auto die zuständige

Schlichtungsstelle des Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS)

anrufen (siehe: https://www.agvs-upsa.ch/de/verband/ehrenkodex-

schlichtungsstellen). Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich

nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

 

  1. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg

nicht ausgeschlossen.

 

  1. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die

Dauer des Verfahrens gehemmt.

 

  1. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach deren

Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf

Verlangen von der Schlichtungsstelle ausgehändigt werden.

 

  1. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist ausgeschlossen, wenn

bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg

während eines Schlichtungsverfahrens beschritten, stellt die

Schlichtungsstelle ihre Tätigkeit ein.

 

Gerichtsstand & anwendbares Recht

 

Für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche

gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit

dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der F+E Auto sind die

ordentlichen Gerichte in Zürich 1 ausschliesslich zuständig, soweit von

Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der

gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber Sitz / Wohnsitz im

Ausland hat. Der F+E Auto steht es auch offen, den Auftraggeber

an dessen Sitz / Wohnsitz zu belangen.

Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht.