Allgemeine Geschäftsbedingungen
der F+E Auto, Grabenackerstrasse 24, 8156 Oberhasli
gültig ab 1. Januar 2022 und ersetzt alle bisherigen Versionen
ausnahmslos.
Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der F+E Auto
und Ihnen (dem Auftraggeber) im Rahmen des
Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im
Hinblick auf vorgenommene Reparatur- resp. Serviceleistungen. Aus
Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt,
nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider
Geschlechter.
Einbezug der vorliegenden AGB
Die jeweils aktuellste Version der AGB der F+E Auto ist auf der
Webseite des Betriebes (www.fe-auto.ch) aufgeschaltet und liegt
ebenso in gedruckter Form beim Empfang
der F+E Auto zur Einsicht- und Mitnahme auf
und ist für den Auftraggeber folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden
AGB bilden integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses
zwischen dem Auftraggeber und der F+E Auto.
Mit der Unterschrift auf dem Werkstattauftrag und/oder der
Inanspruchnahme der Reparatur- resp. Serviceleistungen der F+E Auto
und/oder durch das Hinstellen des Fahrzeugs und Deponieren des
Schlüssel am/im Fahrzeug, oder durch einwerfen des Schlüssels in den
Schlüsseltresor/Briefkasten, während/ausserhalb der Öffnungszeiten
bestätigt der Auftraggeber, die AGB in der vorliegenden Form gelesen,
verstanden und akzeptiert zu haben. Die Geltung und damit der Einbezug
abweichender und/oder ergänzender AGB des Auftraggebers sind
ausgeschlossen, auch wenn die F+E Auto diesen nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
Datenschutz
Für die Auftragserfassung werden Sie um die Angabe persönlicher
Informationen gebeten. Diese beinhalten (nicht abschliessend):
Nachname, Vorname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,
Telefonnummern (Privat, Mobil, Geschäft) E-Mail-Adresse, Geburtsdatum
und allen Positionen des Fahrzeugausweises. Ihr aktueller
Fahrzeugausweis wird bei Fahrzeugannahme gescannt und im System
hinterlegt. Diese Angaben werden für das Eröffnen Ihrer Person im
Kundenstamm, für die Auftragserfassung, Werkstattplanung,
Unterbreitung von Kostenvoranschlägen, Quittungs- und
Rechnungsstellung, Service-Angeboten und Übersendung von Produkt-
Informationen sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der
elektronischen und postalischen Werbung gespeichert und verarbeitet. Die
Kontaktaufnahme kann z.B. via Telefon, SMS, WhatsApp, Threema, E-
Mail stattfinden. Telefongespräche können zur Qualitäts- und
Schulungszwecken aufgezeichnet werden. Sollten Sie keine Werbung
oder Mailings wünschen, kann dies jederzeit gemeldet werden. Sollten Sie
die Löschung Ihrer Personendaten wünschen, dann müssen Sie dies
schriftlich in Auftrag geben. Im Rahmen von Bonitätsprüfungen,
Aufbewahrungen, Unteraufträgen, Probefahrten und/oder
Überführungsfahrten ist die F+E Auto berechtigt, soweit notwendig,
Ihre Personendaten Dritten bekanntzugeben.
Änderungen von Informationen und Preisen
Alle Informationen und Preise können jederzeit ohne Vorankündigung
geändert werden und sind ohne Gewähr. Die auf der Webseite der F+E Auto
enthaltenen Informationen stellen kein Verkaufsangebot dar.
Es gelten ausschliesslich die Preise der aktuellen Preislisten, welche am
Empfang aufliegen. Alle Preise auf der Preisliste sind inklusive
Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich und eindeutig abweichend auf
der Preisliste vermerkt.
Überprüfung von Service- / Inspektions- / Reparaturumfang
1) Für die Überprüfung des Service- / Inspektions- /
Reparaturumfangs OHNE anschliessenden Auftrag gemäss
Offerte, wird dem Auftraggeber der Aufwand von einer
Arbeitsstunde zum aktuell gültigen Stundensatz verrechnet.
2) Bei erhöhtem Aufwand (mehr als einer Stunde Arbeit für die
Überprüfung) wird dieser Betrag im Dezimalstundensatz erhöht.
3) Entscheidet der Auftraggeber innerhalb eines Kalendermonats ab
Offerten-Datum den Service / die Inspektion / die Reparatur
gemäss der erstellten Offerte bei der F+E Auto durchführen
zu lassen, so wird dieser Betrag gutgeschrieben.
Gültigkeit des Kostenvoranschlages / der Offerte
Wenn nicht anders auf dem Kostenvoranschlag / der Offerte vermerkt, ist
die F+E Auto nach erfolgter Aushändigung des Kostenvoranschlags
/ der Offerte an diesen / diese gemäss folgender Fristen gebunden:
- Kostenvoranschlag / Offerte für Service-/ Inspektion- /
Reparaturauftrag = 14 Arbeitstage
- Offerte für Reifen = 2 Arbeitstage
Auftragserteilung
- Die zu erbringende Leistung kann im Voraus während der
Terminvereinbarung per Telefon, E-Mail, WhatsApp, usw. oder
persönlich am Empfang bei der Schlüsselübergabe möglichst
genau erteilt werden. Feststellungen, die gemacht werden,
während das Fahrzeug in der Werkstatt steht und daraus
entstehende Zusatzarbeiten werden nur nach Rücksprache mit
dem Auftraggeber und nach dessen Freigabe ausgeführt. Die
Freigabe allfälliger Zusatzarbeiten hat persönlich am Empfang,
telefonisch oder schriftlich per E-Mail, WhatsApp, usw. zu
erfolgen.
- Die Auftragserteilung am Empfang der F+E Auto erfolgt bei
der Schlüsselübergabe, während welcher die auszuführenden
Arbeiten mit dem Auftraggeber besprochen und auf einem
Auftragsblatt festgehalten werden. Das Auftragsblatt wird vom
Auftragsgeber durch Unterschrift quittiert.
- Nutzt der Auftraggeber die Möglichkeit sein Fahrzeug ausserhalb
der Öffnungszeiten auf einem der Kundenparkplätze abzustellen
und hinterlegt den Schlüssel im/am Fahrzeug oder nutzt den
Schlüsseltresor/Briefkasten, dann gilt dies als Quittung für das
Auftragsblatt. Wurde noch keine Leistung im Voraus besprochen,
werden bis zur Bekanntgabe dieser, keine Arbeiten am Fahrzeug
ausgeführt. Der Fertigstellungstermin kann dann nicht
gewährleistet werden.
- Der Auftraggeber ermächtigt die F+E Auto, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, darf der vom Auftraggeber zu bezahlende
Gesamtpreis nur mit Zustimmung des Auftraggebers um mehr als
10% überschritten werden.
- Mitgebrachte Ersatzteile werden nur im Ausnahmefall mit
Zustimmung der Geschäftsleitung montiert und je Ersatzteil ein
Zuschlag von 35% vom Einkaufswert (Quittung muss vorgelegt
werden) verrechnet.
Abnahme & Zustellung
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb der F+E Auto, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
- Wünscht der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung der F+E Auto bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand
innerhalb von einem Tag ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
(per Telefon, SMS, E-Mail, Post usw.) abzuholen.
- Bei Abnahmeverzug kann die F+E Auto dem Auftraggeber
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verrechnen.
- Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der F+E Auto
auch anderweitig aufbewahrt werden (Externe Lager,
Garagen, Parkfelder usw.), sollte das Fahrzeug nicht innerhalb der
Frist abgeholt worden sein. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Fertigstellung
- Die F+E Auto ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und droht dadurch eine Verzögerung einzutreten, dann ist
der ursprüngliche Fertigstellungstermin nicht mehr verbindlich und
die F+E Auto hat einen neuen Fertigstellungstermin zu
nennen.
- Hält die F+E Auto bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Motorfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die F+E Auto nach
ihrer Wahl dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach den jeweils
hierfür gültigen Bedingungen der F+E Auto kostenlos zur
Verfügung zu stellen oder 50% der Kosten eines Mietfahrzeuges
der günstigsten Kategorie des günstigsten Anbieters zu erstatten,
sofern ein solcher tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen,
ausser in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Bei einem Unfall mit einem von der F+E Auto zur Verfügung
gestellten Ersatzfahrzeug oder bei einer Beschädigung eines
solchen haftet der Auftraggeber gegenüber der F+E Auto
für sämtliche Schäden, sofern diese nicht durch eine Versicherung
gedeckt sind.
- Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach
Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe des
Ersatzfahrzeuges kann die F+E Auto – abweichende,
separat vereinbarte Bedingungen vorbehalten – dem Auftraggeber
einen marktgerechten Preis eines entsprechenden Mietwagens
verrechnen.
- Wenn die F+E Auto den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt, Lieferverzug/-verfügbarkeit von Ersatzteilen oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtungen zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten
für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Die
F+E Auto ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar
ist.
Zahlung
- Alle angefallenen Kosten sind durch den Auftraggeber bei
Abholung des Auftragsgegenstandes in Bar oder per Debit-
/Kreditkarte oder per TWINT zu begleichen.
- Nach mindestens drei Aufträgen durch den Auftraggeber, kann auf
Antrag eine Zahlung auf Rechnung geprüft werden. Mit dem
Antrag auf Rechnungsstellung willigt der Auftraggeber ein, dass
seine Daten für eine Bonitätsprüfung genutzt werden. Nach
erfolgreicher Bonitätsprüfung wird dieser Antrag durch die
Geschäftsleitung der F+E Auto bewilligt.
- Die Zahlungsfrist bei Rechnungen beträgt 15 Tage ab
Rechnungsdatum. Die Rechnung ist am 15. Tag ab
Rechnungsdatum fällig. Danach gerät der Auftraggeber ohne
Mahnung in Verzug.
- Die Verrechnung von Forderungen der F+E Auto mit
denjenigen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
- Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, kann die F+E Auto
einen Verzugszins von 5% vom Auftraggeber
einverlangen. Die F+E Auto ist ebenso berechtigt, für
übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Auftraggebers eine
Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 pro Schreiben in Rechnung
zu stellen. Wird der Fall dem Inkassobüro übergeben, entstehen
zusätzliche Kosten von CHF 150.00.
- Eine Mängelrüge befreit nicht von der Pflicht zur fristgerechten
Bezahlung.
Garantie
Auf die von der F+E Auto organisierten und montierten Zubehör-
Ersatzteile und Aggregate, sowie auf die durch die F+E Auto
ausgeführten Arbeiten wird eine Garantie von bis zu 12 Monaten ab
Ausstellungsdatum der Abschlussrechnung gewährt. Kürzere Hersteller-
resp. Lieferantengarantie-Dauern und Hersteller- resp.
Lieferantengarantie-Ausschlüsse bleiben vorbehalten.
Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit
vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger
Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Auftraggebers über. Die F+E Auto
hat demnach das Recht, entsprechende Einträge in das
kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Die F+E Auto hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung
früherer oder aktueller Forderungen aus durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen den durch den
Auftraggeber überlassenen Auftragsgegenstand im Sinne Art. 891 ff. ZGB
zurück zu behalten und zu verwerten (Retentionsrecht und Verwertung wie
ein Faustpfand). Soweit der Auftraggeber die Ausstände auch nach
Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Zurückbehaltung
und Verwertung des betreffenden Auftragsgegenstands zur Tilgung der
offenen Forderungen nicht bezahlt, steht der F+E Auto das Recht
zu, den Auftragsgegenstand freihändig zu verwerten – ohne Einbezug des
Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller
offenen Forderungen und Kosten der F+E Auto – dem Auftraggeber
ausgehändigt.
Sachmangel
- Der Auftraggeber hat nach der Übernahme des
Auftragsgegenstands denselben umgehend im Hinblick auf
allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel
hat der Auftraggeber schriftlich spätestens innerhalb von sieben
Arbeitstagen nach Übernahme des Auftragsgegenstandes
schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten
Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem
Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Auftraggeber
die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten der F+E Auto als
genehmigt und jegliche Mängelrechte sind verwirkt. Den
Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche
Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Auftraggeber sich diese
bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren
grundsätzlich mit Ablauf von zwei Jahren ab Abnahme des
Reparaturgegenstandes.
- Ist der Auftraggeber eine juristische Person, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
ausdrücklichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei der
F+E Auto schriftlich geltend zu machen; bei mündlichen
Anzeigen händigt die F+E Auto dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
- Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung der
F+E Auto an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Garagenbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 100km von der F+E Auto
entfernt befindet.
Erfolgt in dem Ausnahmefall obiger Ziffer 7 die Mängelbeseitigung in einer
anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung der F+E Auto handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu
halten sind.
Die F+E Auto ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
Haftung
- Die F+E Auto schliesst jegliche Haftung im gesetzlich
zulässigen Rahmen aus, sofern entsprechende Schäden von der
F+E Auto nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
wurden. Die F+E Auto haftet in keiner Art und Weise für die
Handlungen ihrer Hilfspersonen (bspw. aus
Unteraufträgen). Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber
für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung
gedeckt ist, haftet die F+E Auto nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für
Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes
verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von losen
Gegenständen im Auftragsgegenstand, Geld, Wertpapieren
(einschliesslich Sparbüchern, Scheckheften, und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich
unter schriftlicher Bestätigung in Verwahrung genommen sind, ist
ausgeschlossen.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen der F+E Auto
für verursachte Schäden.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben
vorgenommene individuelle Veränderungen am Motorfahrzeug,
welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die
Fahreigenschaften des Motorfahrzeuges zu verbessern oder die
Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h.
Herstellergarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben
führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität
des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten
Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit
insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird
folglich jegliche Haftung für Schäden wie
Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die solche Arbeiten
zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.
- Soweit der Auftraggeber Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien
der F+E Auto überlässt mit der Aufforderung, diese im
Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, und
die F+E Auto dieser Verwendung gemäss diesen
Bedingungen zustimmt, erfolgt die Verwendung derselben auf
Risiko und Gefahr des Auftraggebers und die F+E Auto hat
hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder
Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile /
Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht
einzustehen – in gesetzlich zulässigem Umfang wird die
diesbezügliche Haftung und Gewährleistung der F+E Auto
ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden ABG nichtig oder
ungültig sein oder werden, bleibt der übrige Teil der vorliegenden
AGB davon unberührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen
sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise
ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich
eine Bestimmung als undurchführbar erweist.
Änderungen der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des
Auftrages resp. Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung.
Die F+E Auto behält sich vor, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern.
Schlichtungsstelle
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5t)
- Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder,
mit dessen Einverständnis, die F+E Auto die zuständige
Schlichtungsstelle des Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS)
anrufen (siehe: https://www.agvs-upsa.ch/de/verband/ehrenkodex-
schlichtungsstellen). Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Schlichtungsstelle ausgehändigt werden.
- Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schlichtungsverfahrens beschritten, stellt die
Schlichtungsstelle ihre Tätigkeit ein.
Gerichtsstand & anwendbares Recht
Für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche
gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit
dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der F+E Auto sind die
ordentlichen Gerichte in Zürich 1 ausschliesslich zuständig, soweit von
Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der
gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber Sitz / Wohnsitz im
Ausland hat. Der F+E Auto steht es auch offen, den Auftraggeber
an dessen Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht.
